Dieter Schattschneider
Elftes Buch (XI)

Elftes Buch (XI)

Soziale Pflegeversicherung

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürtigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994

zuletzt geändert durch Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637, 4639
Leistungen bei häuslicher Pflege

§ 36 Pflegesachleistung

1. Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.


2. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Verrichtungen.



3. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst
ab 2022 je Kalendermonat:
Pflegegrad I

Pflegegrad II

 724 €

Pflegegrad III  

 1363 €
Pflegegrad IV 1693 € 
Pflegegrad V 2095 € 

  * Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad I haben, wie alle anderen  Pflegebedürftigen auch, Anspruch auf Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

4. Jeder Pflegebedürftige hat zusätzlich den Anspruch auf Angebote für Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 €.

§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

1. Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld beträgt seit 2017 je Kalendermonat:

Pflegegrad I*

Pflegegrad II

316
Pflegegrad III545

Pflegegrad IV

728

Pflegegrad V  

901

* Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad I haben, wie alle anderen Pflegebedürftigen auch, Anspruch auf Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen zur       Verbesserung des Wohnumfeldes.

 

2.Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.

3. Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, sind verpflichtet,


          * bei Pflegegrad II und III mindestens einmal halbjährlich,
          * bei Pflegegrad IV und V mindestens einmal vierteljährlichen


einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abzurufen. Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung des Pflegeeinsatzes ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen Versicherungsunternehmen, zu tragen.

§ 39 Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen verhindert ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine Vertretung für bis zu sech Wochen im Kalenderjahr. Lt. neuer Pflegereform haben Sie Anspruch bis zu maximal

2418 Euro

für diese sechs Wochen, sofern die Kurzzeitpflege nur anteilig oder sogar gar nicht in Anspruch genommen wurde. 

 

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