Dieter Schattschneider
Pflegereform 2017

Pflegereform 2017

Die häusliche Pflege wird ab  dem 01.01.2017 durch das PSG II

stärker unterstützt!!!

  Der ab dem 1. Januar 2017 geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff wird im § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI wie folgt definiert:

"Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen"

 

Statt der drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff können die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen umfassender und genauer erfasst werden. Dadurch können die Leistungen der Pflegeversicherung passgenauer eingesetzt werden. 

Bisher wurden bei der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit überwiegend die körperlichen Beeinträchtigungen erfasst. Menschen mit kognitiven Einschränkungen (z.B. Demenz) und psychischen Erkrankungen wurden bei der Einstufung nur selten berücksichtigt, da sie in der Regel körperlich kaum eingeschränkt sind und dennoch ihren Alltag nicht selbständig bewältigen können.   

Mit der neuen Pflegereform werden auch diese Menschen erfasst. Sowohl körperliche, psychische als auch kognitive Beeinträchtigungen sollen gleichermaßen erfasst werden und für die Einstufung in den Pflegegrad berücksichtigt werden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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